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5.2.2. Leistungsentgelt

Die Ausgestaltung der sozialen Grundversorgung hat sich in den westlichen Industrieländern über mehrere Jahrzehnte entwickelt. Aus diesen Entwicklungen hat sich ein Bündel an Aufgaben entwickelt, die der Staat gegenüber seinen Bürgern übernimmt und die zumindest theoretisch auf den Präferenzen des Medianwählers beruhen.1 Für die Erfüllung dieser sozialen Aufgaben beauftragt die öffentliche Hand regelmäßig Non-Profit-Organisationen und übernimmt die Finanzierung der sozialen Dienstleistung.23 Einige Aufgaben im Bildungsbereich und Gesundheitsbereich werden aber auch von der öffentlichen Hand durchgeführt.

Die öffentliche Hand profitiert vielfach von der gemeinnützigen Ausrichtung der Organisationen. Da Non-Profit-Organisationen die Gewinne nicht ausschütten können, haben sie keinen Anreiz, die Qualität der Dienstleistung zu senken und dadurch Kosten einzusparen.206 Das ist insbesondere in Bereichen relevant, in denen die Überprüfung durch die ausschreibenden Behörden schwierig ist.4

Diese Tatsache wird dadurch untermauert, dass in Deutschland der Großteil der sozialen Dienstleistungen von einigen großen Wohlfahrtsverbänden erbracht wird.

Die Finanzierung kann über vielfältige Mechanismen erfolgen, wobei sich die Preisfindung nicht nach Angebot und Nachfrage richtet. Die Leistungsentgelte können in vielen Fällen auch über private Kanäle wie private Krankenkassen abgewickelt werden. Jedoch ist der Markt reguliert und selbst die Preise werden von der öffentlichen Hand vorgegeben. Aus diesem Grund werden sämtliche Leistungen als Leistungsentgelte der öffentlichen Hand klassifiziert. In allen Fällen erfolgt die Zahlung auf Basis tatsächlich erbrachter Leistungen.

Es gibt zwei Methoden der Festsetzung von Leistungsentgelten. Bei der Kopfpauschale gibt es für jede erbrachte Dienstleistung eine vorab vereinbarte Pauschale. In Deutschland wurde diese Art der Bezahlung flächendeckend eingeführt und hat im Vergleich zur früheren Kostenerstattung wesentliche Effizienzpotentiale freigesetzt. Es gibt außerdem Ausschreibungen für Leistungen in einem bestimmten abgegrenzten Bereich. Beispiele dafür sind die Ausschreibungen von Rettungsdiensten oder die Ausschreibung von Asyldiensten im Bereich eines Bundeslandes. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der sog. Regelfinanzierung.

Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten der Bezahlung durch die öffentliche Hand. Ein Modell, das momentan häufig diskutiert wird, ist der sog. „Social Impact Bond“. Dabei einigen sich Sozialinvestoren und die öffentliche Hand auf Performance-Vorgaben in einem bestimmten Bereich. In einem ersten Pilotprojekt in Großbritannien werden aus der Haft entlassene Personen über einen längeren Zeitraum betreut. Wenn die Rückfälligkeitsquote der entlassenen Personen erfolgreich reduziert wird, bekommen die sozialen Investoren einen Teil der Ersparnisse als erfolgsabhängige Zahlung.5 Die Durchführung von Social Impact Bonds ist mit einigen Schwierigkeiten verbunden. So muss die Wirkung klar messbar sein und die Ersparnisse müs-sen auch monetär quantifizierbar sein. Trotz dieser Schwierigkeiten gibt es weltweit Initiativen für ähnliche Pilotprojekte.67

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Eine ähnliche Argumentation gilt in einer abgeschwächten Form auch für Sozialunternehmen. Durch die soziale Zielsetzung gibt es einen geringen Anreiz, den Profit zulasten der Qualität der Dienstleistung zu senken.