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Text 4 - Datenschutz zum Drohneneinsatz

 

Im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen kann der Einsatz von mit Kameras ausgestatteten unbemannten Luftfahrtsystemen (sog. Drohnen) mit einem ungleich größeren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verbunden sein, da der potentiell überwachbare Bereich nur von den technischen Gegebenheiten des eingesetzten Geräts begrenzt wird. Mauern, Zäune oder sonstige Abtrennungen, die Dritten das Betreten des so geschützten Bereichs oder den Einblick in diesen gerade erschweren oder unmöglich machen sollen, stellen im Rahmen des Drohneneinsatzes kein Hindernis dar. Erfolgt der Einsatz der Drohne in einem gewerblichen Zusammenhang, sind von der für den Drohneneinsatz verantwortlichen Stelle/Person neben weitreichenden luftverkehrsrechtlichen Verpflichtungen auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vollumfänglich zu beachten.

Maßgebliche Vorschrift für die datenschutzrechtliche Zulässigkeitsprüfung des Einsatzes einer mit Videokamera ausgestatteten Drohne ist § 6b BDSG, welcher die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht-öffentliche Stellen regelt. Nach Absatz 1 der Vorschrift dürfen private Stellen öffentlich zugängliche Räume dann mit optisch-elektro-nischen Einrichtungen überwachen, wenn dies zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

§ 6b BDSG kommt dann zur Anwendung, wenn für die mit der Drohnenkamera erhobenen Videodaten ein Personenbezug hergestellt werden kann. Da sich nach § 3 Abs. 1 BDSG der Personenbezug auf persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person erstreckt, können auch Aufnahmen von Grundstücken, Gebäuden oder Kraftfahrzeugen als personenbezogene Informationen angesehen werden. Grundsätzlich sind Straßen, Gehwege und jegliche Bereiche, die nach ihrer Zwecksetzung dazu bestimmt sind, von jedermann betreten werden zu können, als öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG anzusehen.

Ein Drohneneinsatz zur Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) könnte beispielsweise im Zusammen-hang mit Maßnahmen des Objektschutzes denkbar sein, jedoch endet dann die Überwachungsbefugnis grundsätzlich an der Grenze des vom Hausrecht umfassten Bereichs. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) sind verschiedene Einsatzszenarien, wie beispielsweise touristische Zwecke oder die Prüfung technischer oder baulicher Infrastrukturen, vorstellbar. Unabhängig davon, ob eine Speicherung von Aufnahmen erfolgt, sind durch den Verantwortlichen für den Drohneneinsatz schutzwürdige Interessen Betroffener zu berücksichtigen. Das Erstellen und Speichern von Aufnahmen stellt grundsätzlich einen Ein-griff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dar.

Schutzwürdige Interessen Betroffener überwiegen vor allem bei der gezielten Beobachtung einzelner Personen, der Erfassung sensibler Gegebenheiten (beispielsweise bei religiösen, gewerkschaftlichen oder medizinischen Einrichtungen) oder der Überwachung besonders schützenswerter Bereiche (wie beispielsweise befriedete und blickgeschützte Grundstücke oder gastronomisch genutzte Flächen).

Nach § 6b Abs. 2 BDSG ist auf den Umstand der Beobachtung und die dafür verantwortliche Stelle/Person hinzuweisen. Zur Gewährleistung der Hinweispflicht bei datenschutzrechtlich zulässigen Einsatzszenarien sind beispielsweise Hinweisschilder anzubringen oder im Vorfeld die örtlichen Polizeidienststellen und Ordnungsämter zu informieren. Bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzerten oder Festivals, ist durch den

Veranstalter mit Informationsblättern, Webseiten-Postings o.ä. auf den Drohneneinsatz hinzuweisen. Die mithilfe der Drohnenkameras gewonnen Videodaten sind nach § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Eine anlasslose Speicherung für mehr als 48 Stunden ist regelmäßig nicht zulässig.

Formale Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Verfahrensverzeichnis

Da ein Drohneneinsatz, der eine Speicherung von Aufnahmen umfasst, eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, ist von der für den Einsatz verantwortlichen Stelle oder Person ein Verfahrensverzeichnis nach § 4e in Verbindung mit § 4g Abs. 2 und 2a BDSG zu erstellen.

Meldepflicht

Sofern kein Beauftragter für den Datenschutz bestellt ist, ist das Verfahren nach § 4d Abs. 1 BDSG der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme zu melden. Dabei stellt eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung nach § 43 Abs. Nr. 1 BDSG einen Bußgeldtatbestand dar.

Verpflichtung auf Datengeheimnis

Die Mitarbeiter, die mit im Rahmen des Drohneneinsatzes gewonnen personenbezogenen Daten umgehen, sind förmlich auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG zu verpflichten

Technische und organisatorische Maßnahmen

Weiterhin sind die zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG und der dazugehörigen Anlage zu treffen und schriftlich zu dokumentieren.

Sonstige Hinweise

Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener kann auch zivilrechtlich begegnet werden. Vorrangig dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet, ist die Geltendmachung eines Abwehr-anspruchs aus § 823 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog möglich. In diesem Zusammenhang kann auch das Recht am eigenen Bild, als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Jegliche akustische Überwachung ist unzulässig und kann einen Straftatbestand nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.

Auch setzen sich Drohnenführer, die mithilfe von Drohnen Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche Betroffener - mithin Bereiche der Intimsphäre - anfertigen, der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aus (§ 201a StGB). 

 

  1. Auszug aus: Merkblatt zum Drohneneinsatz. Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 20