2.7.4. Urheberrecht & Plagiatsfrage

Jedes geistige Eigentum, etwa ein Buch oder eine Internetseite, ist urheberrechtlich geschützt. Damit Sie das Urheberrecht nicht verletzen, müssen Sie bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit (z.B. Hausarbeit, Referat) darauf achten, dass Sie keine Inhalte aus anderen Arbeiten übernehmen ohne diese zu kennzeichnen. Gerade in den Zeiten des Internets kommt es immer häufiger vor, dass Plagiate abgegeben werden - denn sie sind nur einen Mausklick entfernt und können einfach per Copy & Paste in die eigene Arbeit übertragen werden. In Studien hat man zudem herausgefunden, dass viele Studierende das Kopieren von Texten aus dem Internet als weniger schwerwiegend einschätzten, als das Kopieren von Texten aus Büchern. Wenn Sie in der Universität ein Plagiat abgeben, wird der Kurs i.d.R. als nicht bestanden gewertet und es können rechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen (z.B. Exmatrikulation).

Grundsätzlich kann man verschiedene Formen von Plagiaten unterscheiden:

  1. Wenn der gesamte Text übertragen wurde („Copy und Paste Totalplagiat").
  2. Wenn einzelne Sätze übernommen und nur leicht angepasst wurden (z.B. die Substantive durch Synonyme ersetzt), ohne dass die Quelle angeführt wurde ("Patchwriting") oder (Teil-)Sätze aus verschiedenen Quellen zu neuen Sätzen kombiniert wurden ("Shake and Paste").
  3. Wenn die Struktur einer anderen Arbeit übernommen wurde, aber eigene Inhalte produziert wurden ("Strukturplagiat").
  4. Wenn die Zitationsregeln falsch angewendet werden.

Im Internet finden sich inzwischen zahlreiche Informationen zu Plagiaten und auch Analysen von wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtliche Plagiaten. Auf ZEIT-Online ist eine dieser Analysen zu finden (siehe Zitierte Literatur). Sie erläutert verschiede Formen von Plagiaten an anschaulichen Beispielen aus einer Dissertation.

Egal welche Form des Plagiats vorkommt, es handelt sich dabei immer um die Verletzung des Urheberrechts des Verfassers. Unter §1 UrhG steht, dass die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes genießen. In der Praxis bedeutet das für Sie:

  • Obwohl nur der Urheber das Vervielfältigungsrecht hat, ist es Ihnen erlaubt, einzelne Seiten eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen (gemäß §53 Abs. 2 Nr.1 UrhG). Sie dürfen dementsprechend Kopien machen, soweit Sie nicht das ganze Buch kopieren und das nur zum eigenen Gebrauch verwenden.
  • Es ist Ihnen auch erlaubt, ein Buch zum eigenen Gebrauch zu digitalisieren, wenn es sich um ein seit mindestens 2 Jahren vergriffenes Werk handelt (gemäß §53 Abs.4b UrhG), das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass der Dozent ein Buch oder Teile eines Buchs einscannt und auf eine passwortgeschützte Lernplattform stellt. Dies ist gemäß §52a Abs.1 Nr.2 UrhG über öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung erlaubt, soweit es sich um „kleine Teile eines Werkes für Unterricht und Forschung" und einen beschränkten Teilnehmerkreis (z.B. Seminarteilnehmer) handelt.